Beim Thema Erbrecht:
Vertrauen Sie der Erfahrung eines Fachanwalts.

Sorgen Sie rechtzeitig und richtig vor.
Wir unterstützen Sie dabei.

Es ist ein noch viel zu weit verbreiteter Trugschluss, dass ein Testament nicht nötig sei, weil das Gesetz alles und das ganz automatisch regelt. Es ist vielmehr so, dass die gesetzliche Erbfolge den speziellen familiären Verhältnissen sowie den Vermögensverhältnissen jedes einzelnen oftmals nicht gerecht wird.

Es kann schlimme Konsequenzen haben, sich hier „blind“ auf unseren Staat zu verlassen. Denn gibt es etwas Schlimmeres, wenn es nach einem Todesfall zum Streit bei den Angehörigen kommt, weil der Erbfall nicht detailliert geklärt ist. Nicht selten zerbrechen so ganze Familien, weil es zu Ärger und schließlich Klagen vor Gericht kommt.

Ihr Besuch auf unserer Seite ist der erste Schritt. Ein Termin in unserer Kanzlei sollte der nächste sein. Es ist frappierend, dass es noch so viele Menschen gibt, die sich zu Lebzeiten keine Gedanken zur eigenen Vermögensnachfolge machen – auch wenn Berichte über erbitterte Streitereien rund um ein Erbe nahezu jeder von uns kennt. Altersvorsorge, Absicherung bei Krankheiten oder Unfällen und übergreifende Lebensplanung beschäftigen uns sehr und ständig – nur das Thema „Was passiert eigentlich beim Todesfall?“ lassen viele Menschen außen vor.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin in unserer Kanzlei. In einem persönlichen Gespräch werden wir Ihnen die Wege aufzeigen, wie Sie das Danach beim Todesfall richtig vorbereiten und regeln.

Das Spektrum erbrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ist breit:
•   Einzeltestamente
•   Ehegattentestamente
•   Erbverträge
•   Testamente und Regelungen für Patchworkfamilien
•   Geschiedenentestamente
•   Testamente nichtehelicher Lebenspartner
•   Unternehmertestamente
•   Behindertentestamente
•   Bedürftigentestamente

Ihr Testament – maßgeschneidert nach Ihren Vorstellungen, individuellen Anliegen und Wünschen – stellt sicher, dass Ihr Vermögen an die Menschen weitergegeben wird, denen Sie es gönnen. So wird Ihr Lebenswerk exakt nach Ihren Vorgaben fortgeführt.

Wie genau Sie ein Testament gestalten und errichten, zeigen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch in unserer Kanzlei. Wir nehmen uns die Zeit, die Sie für die Beantwortung Ihrer Fragen benötigen. 

Wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können.
Mit uns sichern Sie sich ab.

Dieser Fall ist alles andere als eine Seltenheit: Eine Person kann plötzlich nicht mehr selbst entscheiden. Und dies kann jedem und jederzeit passieren. Ob Krankheit, altersbedingte Demenz oder auch Unfälle aller Art – innerhalb weniger Augenblicke verändert sich ein ganzes Leben und man benötigt die Hilfe anderer. Dies ist für alle beteiligten Personen besonders schlimm. Tritt dieser Fall ein, sollte man rechtzeitig vorgesorgt haben. Mit einer Vorsorgevollmacht verhindern Sie, dass eine vom Gericht bestellte Person als Betreuer bestellt wird.

Mit einer solchen Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie eine oder auch mehrere Personen, in dem Fall, dass Sie keine rechtsverbindlichen Entscheidungen mehr treffen können, dies für Sie zu tun. So wird eine per Gericht angeordnete Betreuung sicher ausgeschlossen

Diese gängige Generalvollmacht regelt, dass die vorher bestimmte Vertrauensperson im Fall der Fälle alle finanziellen und vermögensrelevanten Angelegenheiten klären kann. Allerdings hat eine solche Generalvollmacht eine Schwachstelle: der persönliche Bereich. Darunter fallen unter anderem Entscheidungen über notwendige Operationen sowie andere medizinische Fragen – und auch eine Unterbringung in ein Pflege- oder Altersheim ist mit einer Pauschalvollmacht nicht abgedeckt. Die oben beschriebene Vorsorgevollmacht deckt dies ab. Alternativ kann auch eine ausdrückliche Bezeichnung dieser Befugnisse formuliert werden.

Für Unternehmer hingegen ist eine Vollmacht erforderlich, die Befugnisse im Geschäftsverkehr regelt. So zum Beispiel für die Verfügung von Grundstücken oder auch zur Aufnahme von Darlehen

Der Gesetzgeber sieht vor, dass ein Bevollmächtigter auch bei einem nur behaupteten Anlass durch das Gericht zu kontrollieren ist. Aus diesem Grund empfehlen wir, einen sogenannten Kontrollbevollmächtigten auszuwählen.

Von besonderer Wichtigkeit hierbei ist es, das „vertragliche Innenverhältnis“ zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten individuell zu definieren – dies geschieht im Vorsorgevertrag. Hier finden sich auch Aspekte wie Auskunfts- und Rechnungspflichten des Bevollmächtigten sowie das Haftungsmaß und auch das Entgelt

Was immer Sie über Ihre Vorsorgevollmacht wissen wollen: Bei einem persönlichen Gespräch informieren wir Sie gerne und beantworten in aller Ruhe alle Ihre Fragen.

Schon zu Lebzeiten Vermögenswerte übertragen?
Wir beraten Sie ausführlich.

Viele Menschen beschäftigen sich intensiv mit der Frage, ob ein Testament die optimale Lösung für einen Vermögensübergang ist – oder ob es nicht sinnvoller es nicht, bereits zu Lebzeiten Vermögen zu übertragen.

Grundsätzlich sollte hier jeder Einzelfall betrachtet werden. Wobei mehrere Aspekte eine besonders wichtige Rolle einnehmen. Das sind zum Beispiel persönliche Verhältnisse, familiäre Begebenheiten und Zusammensetzung und Größe des Vermögens.

Wenn Sie Ihre Vermögensnachfolge zu Lebzeiten vornehmen, können Sie diese individuell gestalten, kontrollieren und steuern. Oftmals ist es auch so, dass Eltern einfach bei der Verwaltung des Vermögens entlastet werden möchten – das tun Kinder, wenn sie die Vermögensverwaltung übernehmen. Gleichzeitig bedeutet das auch ein hohes Maß an Verantwortung.

Unsere Erfahrung zeigt, dass zwischen Eltern und Kindern ein besseres Verhältnis entsteht, wenn Vermögen rechtzeitig übergeben wird und das Erbe nicht bis zum Todesfall vorenthalten wird. So oder so ist diese Entscheidung eine sehr persönliche. Mit einer frühzeitigen Übergabe findet in gewisser Hinsicht auch ein Lernprozess statt. Und wenn es mehrere Geschwister gibt, ist mit einer Vermögensübergabe mit einer vorweggenommenen Erbfolge auch sichergestellt, dass die Kinder das Geld auf jeden Fall behalten dürfen – dies ist besonders dann wichtig, wenn Investitionen geplant sind

Allerdings muss ein solcher Entschluss sehr genau überlegt sein. Steuerersparnisse allein sollten nie der einzige ausschlaggebende Grund sein – schließlich kann man nie wissen, ob sich persönliche Beziehungen zu Vermögensempfängern nicht auch einmal ändern.

Regelungsziele, die Sie auf jeden Fall beachten sollten:
•   Gerechte Verteilung unter den Kindern
 •   Erleichterung der späteren Erbauseinandersetzung
 •   Geringhaltung von Pflichtteilsansprüchen
 •   Vermeiden eines nicht nötigen Schenkung- und Erbschaftsteueranfalls
 •   Sicherung des Übergebers durch Rückforderungsrechte und durch das Einräumen von Leibrente, Nießbrauch, Wohnrecht etc.

Sprechen Sie in einem ersten Beratungsgespräch über Ihre Wünsche und Vorstellungen und wir werden gemeinsam die für Sie optimale Lösung finde

Es steht viel auf dem Spiel.
Mit uns gehen Sie auf Nummer sicher.

Besonders für mittelständische Unternehmen ist es existenziell, sich frühzeitig zur Unternehmensnachfolge beraten zu lassen. Es ist kaum vorstellbar, aber sage und schreibe 30 % der Unternehmen finden keinen Nachfolger. Dies liegt primär am fehlenden Bewusstsein des Unternehmers für dieses so wichtige Thema.
 
Fehlt eine langfristige Konzeption, wird der Bestand des Unternehmens gefährdet, die Angestellten werden verunsichert und auch die Kreditwürdigkeit bei Banken leidet deutlich darunter. Nach Basel II ist die Sicherung der Unternehmensfortführung einer der relevantesten Rating-Punkte – vielen Unternehmern ist diese Tatsache nicht bekannt.
 
Ein Nachfolgekonzept mit Weitsicht verbindet persönliche, wirtschaftliche und unternehmerische Ziele des Unternehmers mit rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Zu erwähnen sind hier vor allem die Nachfolgeregelung und die Abstimmung des Gesellschaftsvertrages. Zu einem vollständigen Nachfolgeplan gehören darüber hinaus auch Maßnahmen zu Lebzeiten wie Vollmachten sowie ein individuelles und allumfassendes Unternehmertestament. Schließlich empfehlen wir Ihnen, über eine frühzeitige Unternehmensübertragung an einen geeigneten Nachfolger nachzudenken.
 

Nutzen Sie die Vorteile neuerer Gesetze.
Wir zeigen Ihnen wie.

Ohne Frage sind Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Belastung für die jeweiligen Nachfolger. Aus diesem Grund müssen bei jeder erbrechtlichen Gestaltung auch die erbschaftsteuerlichen Aspekte bedacht werden. Wobei festzuhalten ist, dass die steuerliche Optimierung keinesfalls das alles bestimmende Motiv einer Nachfolgeplanung sein sollte.
 
Im Januar 2010 wurde das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (das im Januar 2009 in Kraft getreten ist) noch einmal mit einer Reform modifiziert. Dabei wurden die Steuersätze und Freibeträge geändert. Davon profitieren vor allem nahe Verwandte wie Witwen und Witwer, Kinder sowie Enkel. Durch das modifizierte Recht erhalten sie höhere Freibeträge, was oftmals erhebliche Vermögenswerte ausmacht.
 
Allerdings profitieren nicht alle durch diese Reform. So stehen Geschwister und deren Abkömmlinge sowie entfernte Verwandte deutlich schlechter da als früher. Sie werden mit deutlich höheren Steuersätzen besteuert. Darüber hinaus beträgt deren Freibetrag nur 20.000 Euro.
 
Ihre persönlichen Freibeträge stehen Ihnen alle zehn Jahre in vollem Umfang zur Verfügung. Wenn Sie also frühzeitige Schenkungen vornehmen, können Sie die Freibeträge mehrmals nutzen. So können Sie auch größere Vermögenswerte steuerneutral an die nachfolgende Generation weitergeben.
 
Wir zeigen Ihnen in unserer Kanzlei, wie Sie optimal rund um die Erbschaft- und Schenkungsteuer agieren.

Rechtzeitig festlegen, was Ärzte unternehmen dürfen.
Mit uns klären Sie alle Details.

Die Patientenverfügung wird nicht selten auch Patiententestament genannt. Sie dient als Anweisung für Ärzte und klärt im Ernstfall, was Ärzte tun dürfen – oder eben auch zu unterlassen haben. Das gilt auch dann, wenn dadurch ein Leben beendet wird. Die Patientenverfügung gilt somit als Ausdruck der persönlichen Entscheidungsfreiheit.
 
Wenn Sie sich entscheiden, eine Patientenverfügung zu erstellen, sollten Sie sich bewusst sein, was Sie mit dieser und mit Ihrer Unterschrift erwirken. Entsprechend sollten Sie sich persönlich damit auseinander setzen, dass es um Krankheit, Leben und Tod geht. Eine Patientenverfügung umfasst also die Selbstverantwortung für die Folgen bei der Umsetzung Ihrer Patientenverfügung.
 
Seit September 2009 sieht der Gesetzgeber vor, dass eine Patientenverfügung schriftlich niedergelegt und eigenhändig unterschrieben werden muss – eine öffentliche Beglaubigung oder auch eine notarielle Beurkundung sind allerdings nicht nötig. Betreuer oder Bevollmächtigte müssen im Ernstfall dann den in der Verfügung verfassten Patientenwillen durchsetzen. Sowohl bei behandelnden Ärzten wie auch bei Pflegepersonal.
 
Es gibt vorgefertigte Formulare und auch Muster, die allerdings nicht für absolute Rechtssicherheit und Verbindlichkeit für die eigene Patientenverfügung sorgen. Wir empfehlen deshalb, Ihren Willen in einer individuellen Erklärung niederzulegen.
 
In einem persönlichen Gespräch in unserer Kanzlei zeigen wir Ihnen im Detail, wie Sie eine rechtlich sichere Patientenverfügung verfassen. Wenn Sie es wünschen, gerne auch mit dem Arzt Ihres Vertrauens.

Es gibt Freiheiten, aber auch Pflichten.
Wir informieren Sie ausführlich.

Im Prinzip können Sie frei entscheiden, wem Sie etwas vererben – oder auch, wen Sie enterben. Letzteres ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass der Enterbte überhaupt nichts aus Ihrem Nachlass erhält. Denn wenn er zum Kreise der nächsten Verwandten gehört, sieht der Gesetzgeber den so genannten Pflichtteilsanspruch für ihn vor.

Pflichtteilsberechtigte sind:
•   Die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel etc.)
•   Der Ehegatte des Erblassers (wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls wirksam bestand)
 •   Der Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft (wenn diese zum Zeitpunkt des Erbfalls noch wirksam bestand)
 •   Die Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind

Nicht-Pflichtteilsberechtigte sind:
•   Geschwister
 •   Geschwisterkinder
 •   Großeltern
 •   Weiter entfernte Verwandte des Erblassers

Der Pflichtteilsanspruch bezieht sich auf Geldzahlung, wobei der Wert 50 % des gesetzlichen Erbteils ausmacht. Grundsätzlich sind die Erben die Schuldner des Pflichtteilsanspruchs. Eine sehr große Gefahr für die komplette Vermögensnachfolgeplanung besteht durch den Pflichtteilsanspruch dann, wenn sich im Nachlass nicht ausreichend liquide Mittel befinden. Ist das der Fall, sind geeignete Gegenmaßnahmen unbedingt erforderlich – sei es durch lebzeitige Rechtsgeschäfte oder durch Verfügung von Todes wegen. Lassen Sie sich in einem solchen Fall unbedingt kompetent beraten.

Es gibt zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs eine gesetzliche Regelung, durch die Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses haben. Dieses geschieht durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses. Der Erbe muss die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichern, sollte es begründete Zweifel daran geben. Darüber hinaus besteht der Anspruch, den Wert einzelner Nachlassgegenstände durch geeignete Sachverständige zu ermitteln.

Wenn es mehrere Erben gibt:
Vertrauen Sie unserer Erfahrung.

In vielen Fällen erbt nicht nur eine Person, sondern mehrere. Diese Personen bilden eine Erbengemeinschaft. Sie verwaltet den Nachlass des Verstorbenen so lange, bis er vollständig aufgeteilt ist.

Die Verwaltung des Nachlasses benötigt für Entscheidungen und für zu treffende Maßnahmen entweder ein einstimmiges Handeln aller Miterben oder zumindest einen Mehrheitsbeschluss. Dies ist davon abhängig, wie wichtig und bedeutungsvoll eine Maßnahme ist. Leider ist es keine Seltenheit, dass verschiedene Interessen, Misstrauen innerhalb der Erbengemeinschaft oder sogar Feindschaft solche Entscheidungsfindungen erschweren

Besonders wenn sich Immobilien im Nachlass befinden, ist Streit oftmals vorprogrammiert, weil keine Einigung gefunden wird. Ist das der Fall, ist eine Teilungsversteigerung oft unausweichlich – was meist einen enormen Wertverlust mit sich bringt.

Doch Sie als Erblasser haben die Möglichkeit, Ihr Testament so zu gestalten, dass Streit in der Erbengemeinschaft von Anfang an verhindert wird. Darüber hinaus können Sie ganz konkrete Vorgaben machen, wie genau Ihr Nachlass von den Miterben verwaltet werden muss – und wie er zu verteilen ist.

Das Vermeiden von Streit in der Erbengemeinschaft ist bei unserer Beratung zur Testamentsgestaltung besonders wichtig und ein zentrales Element. Ebenso die konkrete Verwaltung Ihres Nachlasses.

Wir setzen unsere langjährige Erfahrung dafür ein, dass langwierige – und kostenintensive – Auseinandersetzungen in Erbengemeinschaften vermieden werden. Lassen Sie sich von uns beraten, wie wir Ihnen dabei helfen können.

Ohne Erbschein sind die Hände gebunden.
Wir beantworten Ihre Fragen.

Auf Antrag stellt das Nachlassgericht dem Erben einen sogenannten Erbschein aus – ein Zeugnis über dessen Erbrecht. Dieser Erbschein legitimiert den Erben im rechtlichen Verkehr mit Dritten. Als Erbe muss man sich immer wieder nachweisen – zum Beispiel gegenüber Banken, Versicherungen und auch Behörden.

Wie wichtig ein solcher Erbschein oder auch eine Ausfertigung beziehungsweise eine beglaubigte Abschrift von Testament oder Erbvertrag ist, zeigt die Tatsache, dass Banken eine solche zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts verlangen können, um auf ein Nachlasskonto Zugriff zu gewähren. Ist dieser nicht vorhanden, kann häufig nicht auf ein solches Nachlasskonto zugegriffen werden.

Weil es oftmals streitige Fragen der Auslegung eines Testaments oder auch Testamentsanfechtungen gibt, werden diese im Erbscheinsverfahren geprüft. In unserer Kanzlei legen wir deshalb schon in diesen Verfahren größten Wert auf intelligente und friedvolle Lösungen, die die Fortsetzung des Erbscheinsverfahren entfallen lassen.

So kann zum Beispiel der Abschluss eines Auslegungsvertrages in Frage kommen – eventuell in Verbindung mit einem sogenannten Erbauseinandersetzungsvertrag. Dies bildet eine Grundlage für weniger Ärger und Prozesskostenrisiken werden gleichermaßen vermieden.

Wir beraten Sie zu diesem Thema ausführlich, kompetent und ganz persönlich.

Man kann nicht in die Zukunft blicken.
Wir sind frühzeitig an Ihrer Seite.

Ein Erblasser kann – um seine Vorstellungen für die Zukunft verwirklichen zu lassen – einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Die Testamentsvollstreckung ist ein zentrales erbrechtliches Steuerungsinstrument und somit von sehr großer Bedeutung in der Abwicklung.
 
Ein Testamentsvollstrecker kann überall dort eingesetzt werden, wo Sie als Erblasser befürchten, dass es bei Ihren Erben zu Problemen kommen könnte. Gründe hierfür können zum Beispiel sein:
 •   Die Erben verfügen über keine (oder zu wenig) Erfahrung bei der Verwaltung eines ererbten Vermögens
 •   Die Erben könnten sich bei verschiedenen Punkten nicht einig werden und es droht Streit und Eskalation
 •   Es könnte zu anderen – nicht selten folgenschweren – Problemen bei der Abwicklung Ihres Nachlasses kommen
 
Ein Testamentsvollstrecker ist ein unparteiischer und fremdnütziger Treuhänder. Er verwaltet Ihren Nachlass nach Ihrem letzten Willen und nach den wohlverstandenen Interessen der Erben. Man könnte einen Testamentsvollstrecker so gesehen auch als wachendes Auge des Erblassers bezeichnen, das dafür sorgt, dass Ihr letzter Wille uneingeschränkt verwirklicht wird.
 
Besonders bei minderjährigen Erben – ebenso wie bei Unternehmen – ist es mehr als angebracht, die Abwicklung eines Nachlasses in erfahrene und kompetente Hände zu übergeben. Das kann langfristig oder auch nur vorübergehend geschehen.
 
Sie sollten bei der Auswahl Ihres Testamentsvollstreckers aber sehr sorgsam vorgehen. Denn mit einer amtsverliebten, selbstherrlichen – aber auch mit einer amtsmüden oder desinteressierten – Person kann sich der Einsatz auch als „Schuss nach hinten“ erweisen. Die Folge kann ein kaum zu ertragendes Gefühl von Bevormundung bei den Erben sein.
Wenn Sie einen Testamentsvollstrecker einsetzen möchten, beraten wir Sie im Rahmen Ihrer Testamentsgestaltung gerne und mit viel Sorgfalt. Wir können Ihnen zuverlässige Personen empfehlen und Ihnen bei der rechtlichen Ausgestaltung von Befugnissen zur Seite stehen.
 
Was immer Sie über das Thema Testamentsvollstreckung wissen möchten – wir haben die richtigen Antworten für Sie.

Irritation durch Globalisierung?
Wir bringen Licht ins Dunkel.

In Zeiten von zunehmender Globalisierung und einer nicht zu bremsenden Mobilität wird auch der Rechtsverkehr immer grenzüberschreitender – das steht völlig außer Frage. Dass dies auch enorme erbrechtliche Auswirkungen zur Folge hat, wird nicht selten total unterschätzt.
 
Denn Erbfälle mit Auslandsbezug liegen nicht nur dann vor, wenn ein deutscher Staatsbürger seinen Wohnsitz im Ausland hat und umgekehrt, sondern auch dann, wenn Sie Vermögen im Ausland besitzen. Das kann ein Ferienhaus sein oder auch Vermögen in der Schweiz.
 
Solche Fälle sind mit größter Sorgfalt zu behandeln, was für die Testamentsgestaltung gleichermaßen gilt wie für die Abwicklung eines Nachlasses.
 
Besonders beim Besitz von Immobilien im Ausland kommt es häufig zu einer sogenannten Nachlassspaltung. Das bedeutet, dass ein Teil nach deutschem und ein anderer Teil nach ausländischem Recht vererbt wird. Es kann es aber auch passieren, dass ein Testament, das nach deutschem Recht gültig ist, im Ausland keine Gültigkeit besitzt. Auch ist es in vielen Ländern nicht zulässig, dass ein Testament von Ehegatten gemeinsam errichtet wird. In diversen Ländern sind Erbverträge sogar völlig unbekannt.
 
Auch im steuerlichen Bereich sind Erbfälle mit Auslandsbezug ein heikles Thema. Das liegt daran, dass aufgrund steuerlicher Hoheit – und ohne Rücksicht auf ausländische Steuerpflichten – jedes Land ganz eigenständig besteuert. Es kann auch der Fall eintreten, dass es bei ein und demselben Erbfall zu sehr unangenehmen Mehrfachbesteuerungen kommt. Und zwar dann, wenn zwischen den beteiligten Ländern kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
 
Liegt bei Ihnen ein Erbfall mit Auslandsbezug vor, setzen Sie auf unseren großen Erfahrungsschatz im internationalen Erbrecht. So sind wir auch Ihr Partner bei der Gestaltung und Abwicklung von internationalen Erbfällen. Falls erforderlich, holen wir auch gerichtsverwertbare Gutachten bei anerkannten Sachverständigen ein.

Sonderfall Landwirtschaft:
Damit im Erbfall alles richtig bestellt wurde.

Wenn landwirtschaftliches Vermögen vererbt wird oder auch im Zuge vorweggenommener Erbfolge übertragen, erwarten Sie gleich eine ganze Reihe von Besonderheiten, die zu beachten sind. Es ist davon abhängig, in welchem Bundesland ein solcher Fall eintritt – denn es gibt es verschiedene, eigenständige regionale landwirtschaftliche Sondererbrechte, die dann zur Anwendung kommen.
 
Solche landwirtschaftlichen Sondererbrechte gibt es in:
 •   Rheinland-Pfalz (Höfeordnung Rheinland-Pfalz)
 •   Baden (Badisches Hofgütergesetz)
 •   Hessen (Hessische Landgüterordnung)
 •   Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein (Höfeordnung für die ehemalige britische Zone)
 •   Bremen (Bremisches Höfegesetz)
 
Die Gemeinsamkeit dieser Sonderregelungen:
Der landwirtschaftliche Betrieb kann, anders als beim restlichen Nachlass, nur an einen Erben – den zur Fortführung befähigten Hoferben – vererbt oder zugeteilt werden. Der Hofwert entscheidet darüber, was die weichenden Miterben als Abfindung erhalten. Dieser liegt weit unter dem Verkehrswert, wodurch verhindert werden soll, dass hohe Abfindungszahlungen einen leistungsfähigen Betrieb zerschlagen.
 
Auch wenn es Fälle gibt, bei denen ein solches Sondererbrecht nicht anzuwenden ist, sind bei der Vererbung und Übertragung von landwirtschaftlichen Betrieben spezielle Regelungen zu beachten. Zum Beispiel bei der Bewertung des Betriebs im Pflichtteilsrecht und innerhalb der Erbauseinandersetzung. Dies müssen Sie schon bei der Gestaltung von Testamenten und Übergabeverträgen berücksichtigen.

Wenn Nachfolger fehlen:
Wir beraten Sie rund um das Stiftungsrecht.

Dass die Anzahl der Stiftungen in Deutschland stetig größer wird, liegt vor allem am Mangel an geeigneten Nachfolgern und dem Bedürfnis zum gemeinnützigen Zweck. Wussten Sie, dass es derzeit in Deutschland über 16.000 Stiftungen gibt? Die meisten davon sind gemeinnützig. Pro Jahr steigt die Zahl um über 800 neue Stiftungen.
 
Die mit Abstand bekannteste Form ist die gemeinnützige Stiftung einer vermögenden Privatperson. Stiftungen wie die von Dietmar Hopp (SAP Mitbegründer) dienen oftmals aber der Vermögenssicherung und Erbfolgegestaltung und werden entsprechend unternehmensbezogen errichtet. Sollte sich im Kreis der Familie kein geeigneter Nachfolger finden, der das Unternehmen fortführt, ist insbesondere dann eine unternehmensverbundene Stiftung in Betracht zu ziehen.
 
Bei der Erbfolgegestaltung sind folgende Stiftungen denkbar:
 •   Familienstiftungen
 •   Gemeinnützige Stiftungen
 •   Mildtätige Stiftungen
 
Weil die Errichtung einer Stiftung eine – zivilrechtlich wie steuerrechtlich – sehr komplexe und anspruchsvolle Angelegenheit ist, empfehlen wir Ihnen unbedingt, sich schon sehr frühzeitig um fachkundigen Rat zu kümmern.
 
Wir gehen gerne alle möglichen Fragen mit Ihnen durch, wenn Sie sich überlegen, eine eigene Stiftung zu gründen.

Beim Thema Erbrecht:

Vertrauen Sie der Erfahrung
 eines Fachanwalts

Kontakt
Erb- und Anwaltskanzlei
Daniel Hein­rich
Carl-Theodor-Str. 3
– Eingang über Mannheimer Straße –
68723 Schwetzingen
Kommunikation
Telefon: +49 6202 760 11 – 0
Tele­fax: +49 6202 760 11 – 99

E-Mail: mail@dh-recht.de

Die Phi­lo­so­phie
unse­rer Kanz­lei ist im Prin­zip ganz ein­fach erklärt:

immer schnell, umfas­send, per­sön­lich,
indi­vi­du­ell und mit dem bes­ten Wis­sen für unsere Man­dan­ten agie­ren. Das bedeu­tet, dass wir größt­mög­li­chen Wert dar­auf legen, enga­giert und kon­se­quent alle Maß­nah­men vor­an­zu­trei­ben, um die Inter­es­sen unse­rer Man­dan­ten zu wah­ren – und mehr als nur
zu erfüllen.

Wir kooperieren im Netzwerk:
Damit wir für Sie immer optimale Ergebnisse erzielen.

Unsere Zusammenarbeit mit unseren Netz-werkpartnern ist eng und intensiv. Das gilt für andere Rechtsanwaltskanzleien, Steuer-berater und Wirtschaftsprüfer sowie Notare – so sind wir auch in angrenzenden Rechts-gebieten wie dem Arbeitsrecht, Steuer-recht, (Steuer-) Strafrecht, Insolvenzrecht, Sozialrecht oder Medizinrecht mit maximalem Know-how für Sie da.

COVID 19 Hinweiß
Unsere Kanzlei ist nach wie vor im bisherigen Umfang besetzt und er-reichbar. Unsere Kanzlei verfügt zudem selbstverständlich über die technischen Voraussetzungen, zusätzlich Besprech-ungen und Beratungen sowohl als Telefon-, als auch als Video konferenz abzuhalten. Für Sie entstehen hierdurch keinerlei Kosten.

Nutzen Sie daher gerne auch die Möglichkeit einer Online-/ Videokon-ferenzberatung.

 




Erb- und Anwaltskanzlei
Daniel Hein­rich
© dh-recht.de 2023